Schadensregulierung
Kurz zusammengefasst
Schäden am eigenen Gebäude nach einem Erdbeben können für Eigentümer erhebliche finanzielle Folgen haben - insbesondere dann, wenn ein Zusammenhang mit Tiefengeothermie vermutet wird. Denn selbst wenn Risse oder andere Gebäudeschäden zeitlich direkt nach einem Erdbeben auftreten, bedeutet dies nicht automatisch, dass der Kraftwerksbetreiber dafür aufkommt. Unter Umständen muss der Gebäudeeigentümer den ursächlichen Zusammenhang nachweisen, Gutachter einschalten und zunächst Kosten selbst tragen. Im Streitfall können zudem langwierige rechtliche Auseinandersetzungen entstehen. Für Gebäudeeigentümer ist es deshalb wichtig zu wissen, wie die Schadensregulierung funktioniert, wo die Beweislast liegt und welche finanziellen Risiken im Schadensfall bestehen.
Worum geht es?
Klärung der Schadensursache
Bevor ein Schaden reguliert werden kann, muss geklärt werden, ob er durch den Betrieb der Tiefengeothermie verursacht wurde oder ob andere Ursachen möglich sind. Könnten unter Umständen auch andere Ursachen – wie etwa die im Oberrheingraben häufig vorkommende natürliche Seismik – den Schaden ausgelöst haben, so liegt die Beweislast beim Geschädigten. Das bedeutet: Der betroffene Anwohner muss dem Kraftwerksbetreiber die Schuld nachweisen. Hierfür werden vereidigte, unabhängige Sachverständige benötigt, die der Geschädigte selbst beauftragen und finanzieren muss.
Häufig wird in diesem Zusammenhang auf die sogenannte Beweislastumkehr verwiesen, doch die gilt nur in streng definierten Ausnahmefällen.
Beweislastumkehr
Für die Bewertung von Erschütterungen wird nicht die Magnitude eines Ereignisses herangezogen, sondern die Bodenschwinggeschwindigkeit gemäß DIN 4150.
Ab einer wesentlichen Bodenerschütterung legt die Bergbehörde einen sogenannten Einwirkungsbereich fest. Dieser umfasst die Flächen, in denen Bodenschwinggeschwindigkeiten von über 5 mm/s möglich waren. Nur innerhalb dieses Einwirkungsbereichs gilt die Beweislastumkehr.
Der beratende Geologe, Herr Dr. Ulrich Lotz, weist auf einer Informationsveranstaltung der Verbandsgemeinde Rheinauen jedoch darauf hin, dass laut DIN 4150 bereits ab Bodenschwinggeschwindigkeiten von 3mm/s bei älteren oder empfindlichen Gebäuden erste Schäden nicht mehr ausgeschlossen werden können. Für diese niedrigeren Werte wird kein Einwirkungsbereich festgelegt, sodass die Beweislastumkehr nicht greift und der Geschädigte den Nachweis selbst führen muss.
Befindet sich das beschädigte Gebäude im Einwirkungsbereich, in dem die Beweislastumkehr gilt, wird der Schaden von einem durch den Kraftwerksbetreiber beauftragten Gutachter oder einer Ombudsperson bewertet. Diese müssen unabhängig sein. Nach übereinstimmenden Berichten zahlreicher Betroffener sind die tatsächlichen Regulierungsergebnisse jedoch häufig unbefriedigend: Schäden werden demnach gar nicht oder teilweise nicht anerkannt oder nur in einem Umfang reguliert, den viele Geschädigte als deutlich zu gering empfinden. Wiederholt wurde geschildert, dass selbst fachlich begründete Ursachennachweise hinterfragt oder nicht akzeptiert wurden, was zu langwierigen Auseinandersetzungen und teilweise jahrelangen Verfahren geführt hat. Statt einer vollständigen Regulierung werden nach diesen Berichten mitunter geringe Kulanzzahlungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht angeboten, teilweise verbunden mit Vertraulichkeitsvereinbarungen.
Ein wesentlicher Faktor ist dabei der Abzug „neu für alt“, der die Entschädigungssumme erheblich reduzieren kann.
Erstattung des Zeitwertes („neu für alt“)
Wird ein Schaden anerkannt, erfolgt die Regulierung nach dem Prinzip „neu für alt“. Dieses ist im Haftpflichtrecht üblich und soll eine Überkompensation verhindern. In der Praxis kann dies dazu führen, dass der erstattete Betrag deutlich unter den tatsächlichen Reparaturkosten liegt.
Ein dokumentierter Fall aus dem Gutachten „Schadensfallabsicherung und Schadensfallregulierung bei Projekten der Tiefengeothermie“ (Verbandsgemeinde Rheinauen, S. 54 ff.) zeigt: Bei Reparaturkosten von rund 7.000 € wurde nach einem vom Gutachter festgelegten Abzug von 97 % eine Entschädigung von 200 € angeboten.
Übertragen auf ein Beispiel: Verläuft nach einem Erdbeben ein Riss durch den Kellerboden und der Fliesenleger veranschlagt 7.000 € für die Wiederherstellung, könnte der Betreiber — abhängig von der Bewertung des Zeitwerts — nur einen geringen Anteil übernehmen. Der Geschädigte müsste den überwiegenden Teil selbst tragen, obwohl lediglich der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden soll.
Bitte berücksichtigen Sie hierzu auch den Bericht der Badischen Neuesten Nachrichten, in dem die Situation einer Betroffenen ausführlich dargestellt wird. Dieser Beitrag verdeutlicht, wie herausfordernd die Schadensregulierung in der Praxis sein kann und deckt sich mit den Erfahrungen, die zahlreiche Geschädigte schildern:
Was das für Gebäudeeigentümer bedeutet
Das Thema Schadensregulierung ist damit keineswegs nur eine theoretische oder juristische Frage. Kommt es zu einem Erdbeben und entstehen Schäden am eigenen Gebäude, kann jeder betroffene Eigentümer vor der Situation stehen, den ursächlichen Zusammenhang nachweisen zu müssen, zunächst Gutachterkosten tragen zu müssen und trotz eines anerkannten Schadens auf einem erheblichen Teil der Reparaturkosten sitzen zu bleiben. Kann keine Einigung erzielt werden, können zusätzlich langwierige rechtliche Auseinandersetzungen folgen.
Für Gebäudeeigentümer bedeutet das: Ein Erdbebenschaden kann nicht nur das eigene Haus betreffen, sondern unmittelbar auch das eigene Vermögen. Wer in einem Gebiet lebt, in dem induzierte Erdbeben im Zusammenhang mit Tiefengeothermie auftreten können, sollte sich deshalb bewusst sein, dass im Schadensfall eine vollständige und schnelle Entschädigung keineswegs selbstverständlich ist und im Einzelfall ein erheblicher finanzieller Schaden beim Eigentümer verbleiben kann.
Über den unmittelbaren Gebäudeschaden hinaus kann für Eigentümer ein weiteres wirtschaftliches Risiko entstehen: Kommt es im Umfeld einer Tiefengeothermieanlage wiederholt zu spürbaren Erdbeben oder werden dort Gebäudeschäden bekannt, kann dies die Wahrnehmung und Attraktivität des betroffenen Wohngebiets beeinflussen. Ob und in welchem Umfang sich daraus tatsächlich Auswirkungen auf die Verkäuflichkeit oder den Marktwert einzelner Immobilien ergeben, hängt von zahlreichen Faktoren ab und lässt sich nicht pauschal beurteilen. Für Eigentümer können die wirtschaftlichen Folgen damit im Einzelfall weit über die reinen Reparaturkosten hinausreichen.
